AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich und Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der MOLKEREI AMMERLAND eG und dem Käufer abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Abweichende Bedingungen des Käufers, die MOLKEREI AMMERLAND nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für MOLKEREI AMMERLAND unverbindlich; und zwar auch dann, wenn MOLKEREI AMMERLAND nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von MOLKEREI AMMERLAND sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge nimmt die MOLKEREI AMMERLAND erst mit schriftlicher Bestätigung an. Der schriftlichen Auftragsbestätigung steht die Rechnungserteilung gleich.
  2. Lieferzusagen von MOLKEREI AMMERLAND beziehen sich auf ungefähre Mengen. MOLKEREI AMMERLAND ist berechtigt, bis zu 10 % weniger oder mehr als die vertraglich vereinbarte Menge zu liefern. Teillieferungen darf MOLKEREI AMMERLAND ausführen, sofern diese Mehr- oder Minderlieferung für den Käufer zumutbar ist.

3. Preise

Die Preise von MOLKEREI AMMERLAND ergeben sich aus der am Liefertag geltenden Preisliste frei Haus zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

4. Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Rechnungen sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels zu begleichen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann MOLKEREI AMMERLAND Verzugszinsen von 5 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnen, bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmen kann die MOLKEREI AMMERLAND Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. In jedem Fall ist der MOLKEREI AMMERLAND bei Nachweis auch die Berechnung eines höheren Verzugsschadens möglich.
  2. Zahlungen werden erst mit Eingang auf einem der Konten von MOLKEREI AMMERLAND bewirkt. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nimmt MOLKEREI AMMERLAND zahlungshalber an. Die Zahlung durch Wechsel bedarf der besonderen Vereinbarung, Diskont und Wechselspesen hat der Käufer zu tragen.
  3. Gerät der Käufer mit einer Zahlungspflicht in Verzug, werden sämtliche Forderungen von MOLKEREI AMMERLAND insgesamt zur Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe enden. MOLKEREI AMMERLAND ist berechtigt, während der Dauer des Verzuges die Auslieferung von Waren von einer Abschlusszahlung in Höhe des jeweiligen Warenwerts abhängig zu machen. MOLKEREI AMMERLAND darf die weitere Bearbeitung des Auftrages einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Käufer Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswerts leistet. Hierzu wird MOLKEREI AMMERLAND dem Käufer eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass MOLKEREI AMMERLAND nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung der Leistung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten wird.
  4. Die Bestimmungen des Absatzes (3) gelten auch, falls in den Vermögens- verhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss eine so wesentliche Verschlechterung eintritt, dass die Erfüllung der MOLKEREI AMMERLAND aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gefährdet wird oder dem Verkäufer solche Tatsachen nach Vertragsabschluss bekannt werden.
  5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung und Liefertermine

  1. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn MOLKEREI AMMERLAND sie schriftlich bestätigt hat.
  2. MOLKEREI AMMERLAND trifft kein Verschulden für Folgen (z. B. Überschreitungen von Lieferterminen), die durch unvorhersehbare Ereignisse außerhalb ihres Wirkungsbereichs herbeigeführt werden. Umstände dieser Art sind insbesondere Krieg, Mobilisation, Boykott, Streiks, Feuer, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder im Transport (z. B. bei Rohstoff- oder Brennstoffmangel, Aus- und Einfuhrbeschränkungen, Verkehrsstörungen etc.).
  3. Überschreitet MOLKEREI AMMERLAND schuldhaft verbindliche Liefertermine oder - fristen, ist der Käufer erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  4. Ist die Lieferverzögerung vom Käufer zu vertreten, hat dieser die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu tragen. Hiervon unberührt bleibt seine Pflicht, den Kaufpreis fristgemäß zu entrichten. MOLKEREI AMMERLAND ist berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald MOLKEREI AMMERLAND die Ware an die den Transport ausführende Person, im Falle der Selbstabholung an den Käufer selbst, übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer ausnahmsweise die Frachtkosten nicht trägt.

7. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

  1. MOLKEREI AMMERLAND behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der MOLKEREI AMMERLAND gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der MOLKEREI AMMERLAND in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts gang nur dann berechtigt, wenn er MOLKEREI AMMERLAND hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an MOLKEREI AMMERLAND ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen – zusammen mit nicht der MOLKEREI AMMERLAND gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. MOLKEREI AMMERLAND nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der MOLKEREI AMMERLAND, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die MOLKEREI AMMERLAND kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für MOLKEREI AMMERLAND vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der MOLKEREI AMMERLAND gehörenden Waren, steht der MOLKEREI AMMERLAND der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer der MOLKEREI AMMERLAND im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für MOLKEREI AMMERLAND verwahrt.
  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der MOLKEREI AMMERLAND begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 5 % übersteigt, ist MOLKEREI AMMERLAND auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

8. Mängelrüge

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Empfang zu untersuchen. Etwaige Verluste und Beschädigungen hat er beim jeweiligen Frachtführer anzumelden und sich von ihm bescheinigen zu lassen. Die Bescheinigung ist MOLKEREI AMMERLAND unverzüglich zuzusenden.
  2. Beanstandungen berücksichtigt MOLKEREI AMMERLAND nur dann, wenn der Käufer sie unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Empfang der Ware MOLKEREI AMMERLAND schriftlich mitteilt. Nicht offensichtliche Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zugang der Erklärung bei MOLKEREI AMMERLAND.
  3. Mängelrügen berühren die Fälligkeit des Kaufpreises nicht.
  4. Gegenüber Unternehmen ist die Gewährleistung für die Lieferung gebrauchter Sachen ausgeschlossen, für die Lieferung neuer Sachen wird gegenüber Unternehmern die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab Übergabe beschränkt.

9. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche gegen die MOLKEREI AMMERLAND, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere

  • in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit,
  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
  • bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Versandort, für Zahlungen Wiefelstede/ Dringenburg.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich des Streits um die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, ihrer wirksamen Einbeziehung in den Vertrag oder eines auf ihrer Grundlage geschlossenen Vertrages sowie der sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen ist Oldenburg, sofern der Käufer Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Dieser Gerichtsstand bezieht sich auch auf alle Wechselverpflichtungen.
  3. MOLKEREI AMMERLAND bleibt berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

11. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht Anwendung, außer den Vorschriften des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf, denjenigen des Einheitlichen Kaufgesetzes sowie des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes.

12. Datenverarbeitung

MOLKEREI AMMERLAND weist darauf hin, dass sie die Daten ihrer Kunden im Unternehmen EDV-mäßig verarbeitet (§26 BDSG).

13. Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformenerfordernisses.
  2. Soweit Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder eines auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame und undurchführbare Klausel durch eine solche ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel möglichst nahe kommt.

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